Themenflyer
Die VKF hat sich zum Ziel gesetzt, alle am Bau Beteiligten für das Thema zu sensibilisieren. Sie hat deshalb zusammen mit Vertreter/innen namhafter Verbände und Firmen ein Merkblatt und dazugehörige Checklisten herausgegeben.
Merkblatt
Das Merkblatt «Brandverhütung auf Baustellen» bietet eine kompakte Übersicht der Brandrisiken und Schutzmassnahmen auf Baustellen.
Checklisten
Mit den dazugehörigen Checklisten haben Vorgesetzte und Arbeitnehmende ein einfaches Arbeitsinstrument in der Hand und die wichtigsten Schutzmassnahmen immer vor Augen.
Die Checklisten mit Piktogrammen (Handouts) können im Shop bestellt werden. Sie sind beidseitig laminiert und daher wasserabweisend und reissfest.
Detailliertere Informationen für Vorgesetzte und Arbeitnehmende
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- Zeit- und Kostendruck verleiten zu einer unsorgfältigen Arbeitsausführung.
- Ungenügend ausgebildete oder instruierte Mitarbeitende kennen die Gefahren im Umgang mit den verwendeten Arbeitsmitteln nicht.
- Mangelhafte Ordnung führt zu einer erhöhten Brandgefahr. Dazu gehören auch fehlende Vorgaben für das Rauchen auf der Baustelle oder deren Nichteinhalten.
- Es fehlen Überlegungen zur Brandsicherheit auf der Baustelle bzw. entsprechende Massnahmen werden nicht oder nur teilweise umgesetzt.
- Massnahmen zur Schadenminderung werden nicht berücksichtigt. Insbesondere fehlen Handfeuerlöscher oder Mitarbeitende wissen nicht, was im Brandfall zu tun ist.
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- Heisskleben, Verschweissen, Trocknen mit offener Flamme
- Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren sowie Funkenflug
- Provisorische elektrische Installationen
- Verwendung (elektrischer) Arbeitsmittel / Geräte
- Material, das sich selbst entzündet, z. B. Leinöl
- Rauchzeug
- Brandstiftung
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- Arbeiten mit Brandgefahr sorgfältig planen und ausführen, Zeit- und Kostendruck vermeiden.
- Mitarbeitende ausbilden und instruieren, sodass ihnen die Gefahren im Umgang mit den verwendeten Arbeitsmitteln bekannt sind und sie im Notfall wissen, was zu tun ist.
- Für Ordnung auf der Baustelle sorgen. Dazu gehören auch Vorgaben für das Rauchen auf der Baustelle oder das Aufbewahren von entflammbaren oder selbstentzündlichen Materialien.
- Ein auf die Baustelle angepasstes Konzept «Brandsicherheit auf Baustellen» erstellen und Massnahmen umsetzen.
- Massnahmen zur Schadenminderung berücksichtigen, indem beispielsweise Handfeuerlöscher auf der Baustelle bereitgestellt werden.
- Bei Ausführung der Facharbeiten die geltenden Regeln zur Brandverhütung einhalten. Beispielsweise Sicherheitsabstände beim Schweissen, Schneiden und bei Arbeiten mit offener Flamme sowie Funkenflug einhalten und notwendige Nachkontrollen durchführen.
Gute Gründe für Brandverhütungsmassnahmen
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Bei einem Brand auf der Baustelle geraten Personen in Gefahr. Nebst der mit der Arbeit beauftragten Person können auch Unbeteiligte wie Passanten oder Feuerwehrleute gefährdet werden.
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Baustellenbrände verursachen immer Folgekosten. Neben allfälligen Personenschäden fallen Sachschäden oft sehr teuer aus. Diese Schäden können gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden. Sogar wenn die Kosten zuerst durch eine Versicherung getragen werden, müssen die verantwortlichen Personen damit rechnen, dass Regressforderungen gemacht und somit ein Teil der Schadensumme zurückgefordert werden.
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Bauverzögerungen sind nicht nur ärgerlich. Sie werden auch rasch teuer und können Konventionalstrafen zur Folge haben.
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Ein Baustellenbrand wirft ein schlechtes Licht auf das für den Brand verantwortliche Unternehmen.
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Polizeiliche Untersuchungen abwenden Nach einem Brand finden polizeiliche Untersuchungen zur Klärung der Brandursache statt. Steht als Ursache mindestens eine Fahrlässigkeit einer am Bau beteiligten Person fest, kommt es zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst bzw. Brandstiftung. Betroffen davon können die ausführenden Handwerker, aber auch die mit der Leitung und Beaufsichtigung betrauten Personen sein.
Fallbeispiele von Bränden auf Baustellen und deren rechtlichen Konsequenzen
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An einem Novembertag führten Bauarbeiter/innen eines Subunternehmens einer Baufirma auf dem Vorplatz der Eishalle eines Sportparks Vorbereitungsarbeiten für das Einbringen des Asphaltbelags aus. Dazu gehörte unter anderem das Trocknen des Betonbodens. Eine Person trocknete mit einem Gasbrenner die grösseren Flächen des Bodens und eine zweite Person führte mit einem kleineren Gasbrenner die gleiche Arbeit entlang der Fassade der Eishalle aus. Nachdem die Trocknungsarbeiten entlang der Fassade beendet waren, entdeckte die entlang der Fassade arbeitende Person eine kleine Flamme an einer Fassadenecke. Kurz darauf breitete sich das Feuer hinter dem Fassadenblech in der hinterlüfteten Fassade aus. Die Flammen setzten grosse Teile der Wärmedämmung (Styropor) in Brand. Ein grosser Teil der aus Blech bestehenden Aussenfassade wurde zerstört und musste abgerissen werden.
Regressforderungen: Die mit dem Projekt betraute Baufirma wurde zur Zahlung von rund CHF 132'000 zuzüglich Zins zu 5 % über mehr als 4 Jahre sowie zur Übernahme der Gerichtskosten von CHF 13'600 und einer Parteientschädigung von CHF 18'100 verpflichtet. Der für den Brand verantwortliche Mitarbeitende wurde per Strafbefehl wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt. Ihm wurden das Nicht-Einhalten von Brandverhütungsmassnahmen sowie eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Einsatz des Gasbrenners in unmittelbarer Nähe der Fassade zur Last gelegt.
Gemäss Merkblatt der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen ist vor der Aufnahme von Arbeiten mit offener Flamme zu klären, ob sich im Arbeitsbereich oder dessen Umgebung brennbares Material befindet. Bei Trocknungsarbeiten mit einem Gasbrenner im Anschlussbereich einer Fassade ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter zu Bauteilen mit brennbaren Anteilen (Styropordämmung) einzuhalten. Können die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, sind temporäre Schutzmassnahmen mit feuerfesten Abdeckungen (z. B. Brandschutzplatten, Trennblechen) zu ergreifen.
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In einem sich im Umbau befindlichen Mehrfamilienhaus rauchten mit wenigen Ausnahmen alle auf der Baustelle tätigen Handwerker/innen. Zigarettenkippen wurden überall auf der Baustelle entsorgt, beispielsweise in Abfallsäcken mit entzündlichem Material oder am Lagerort für Holz und andere brennbare Materialen. Es existierten weder Vorschriften zum Ort, wo geraucht werden durfte, noch wo die Zigarettenkippen entsorgt werden sollten. Ganz generell herrschte auf der Baustelle eine grosse Unordnung.
Die vorherrschenden Umstände führten zu einem Brand. Dieser beschädigte das im Umbau befindliche Gebäude stark. Das Feuer griff auch auf zwei weitere Gebäude über. Die gesamte Schadensumme belief sich auf rund CHF 1.14 Mio.
Die Untersuchungen der Brandermittler ergaben, dass der Brand wegen achtlos entsorgter Zigaretten im Materiallager ausbrach. Da die Mehrheit der Handwerker/innen rauchte, konnte die eigentliche schadenverursachende Person nicht ausfindig gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren mit einer Sistierungsverfügung abgeschlossen.
Zentral für die Brandentstehung und die rasche Brandausbreitung waren die fehlenden Vorschriften zum Rauchverhalten sowie die Unordnung auf der Baustelle. Aufgrund dieser Sachverhalte nahm die Gebäudeversicherung Regress auf die für die Baustelle verantwortliche Person. Sie unterliess es in grobfahrlässiger Weise für die geforderte Ordnung zu sorgen. Die Forderung betrug rund CHF 140'000.
Gemäss Merkblatt der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen sind Raucherabfälle in feuersicheren Behältnissen zu entsorgen. Eine willkürliche, ungeordnete Abfalllagerung ist zu vermeiden und der Arbeitsplatz in Ordnung zu halten.
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Ein neu erstellter Anbau eines Viehstalls sollte mit Dachpappe belegt werden. Der alte Viehstall war ein gemauertes Gebäude mit einer Betondecke. Darüber befand sich ein Heustall aus Holz. Zwei Arbeiter/innen der Bedachungsfirma führten die Arbeiten an einem Dezembertag aus. Während eine Fachperson auf dem Dach der Holzkonstruktion die Dachpappe verlegte, montierte die zweite Person das Kehlblech unten am Dach. Danach begannen beide mit dem Verschweissen der Dachpappe. Ein Arbeitender erhitzte die Dachpappe mit einem Gasbrenner. Die zweite Person drückte das geschweisste Material hinunter. In der Nähe der Wand kamen Bitumen zum Einsatz. Während des Schweissens kam es zu einer Hitzeübertragung auf das hinter der Wand gelagerte Heu. Begünstigt durch den an diesem Tag herrschenden starken Wind entstand ein Brand. Die herbeigerufene Feuerwehr verhinderte ein Übergreifen des Feuers auf die Wohnhäuser. Der Vieh- sowie der Heustall brannten allerdings vollständig nieder.
Den Verantwortlichen wird zu Last gelegt, dass eine sorgfältige Rekognoszierung des Arbeitsplatzes ausblieb. Sie haben des Weiteren keine erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen und daher grobfahrlässig gehandelt. Die beauftragte Bedachungsfirma wurde zur Zahlung von CHF 300'000 zuzüglich Zins von 5 % über mehr als zwei Jahre sowie Gerichtskosten von rund CHF 17'000 sowie einer Parteientschädigung von CHF 20'000 verpflichtet. Sie zog das Urteil ans Bundesgericht weiter und unterlag.
Gemäss Merkblatt der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen ist die Fachperson verpflichtet, auf dem Dach einen Abstand von 1.5 Metern zur Stallwand einzuhalten. Für den restlichen Bereich ist eine andere geeignete Bauweise wie beispielsweise Kaltkleben anzuwenden.
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Ein Handwerker beschäftigte sich damit, auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses die Dachumrundung mit einem Gasbrenner neu anzuschweissen. Das Dach bestand aus einer mit Ziegeln bedeckten Holzkonstruktion. Nach Abschluss der Arbeiten kontrollierte er die geschweissten Stellen. Dabei stellte er keinerlei Auffälligkeiten fest. Kurz darauf verliess er seinen Arbeitsplatz. Ungefähr eine Stunde später musste die Feuerwehr alarmiert werden. Die Überdachung des Mehrfamilienhauses stand im Vollbrand. Während der Löscharbeiten explodierte eine auf dem Dach gelagerte Gasflasche. Die Gasexplosion schleuderte Trümmer 300 Meter weit. Glücklicherweise wurde niemand verletzt. Es entstand allerdings ein grosser Schaden sowohl am Gebäude selbst als auch an einem Hausdach eines einige hundert Meter entfernten Gebäudes. Die Höhe des Schadens belief sich auf rund eine halbe Million Schweizer Franken.
Die zuständige Staatsanwaltschaft verurteilte neben dem ausführenden Handwerker auch seinen Chef wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst. Mit den richtigen Massnahmen hätte dieser Brand verhindert oder der Brandherd zumindest früher erkannt und rechtzeitig Massnahmen zur Eingrenzung des Schadens getroffen werden können. Die bedingte Geldstrafe gegenüber dem ausführenden Handwerker betrug CHF 1'650.-. Zusätzlich musste er eine Busse von CHF 400.- bezahlen sowie die Verfahrenskosten von CHF 530.- übernehmen. Dem Chef wurde zur Last gelegt, dass er als mitverantwortliche Person die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nicht angeordnet hatte. Dem Vorgesetzten verhängte die Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe von CHF 3'900.- zuzüglich einer Busse von CHF 1'000.-. Die Verfahrenskosten, für die auch er aufkommen musste, betrugen ebenfalls CHF 530.- Beide Strafbefehle wurden rechtskräftig.
Laut Merkblatt der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen sind bei Arbeiten im Bereich von brennbaren Materialien temporäre Schutzmassnahmen mit feuerfesten Abdeckungen wie z. B. Brandschutzplatten, Trennblechen oder dem Einsatz von Brandschutzgel einzuplanen und die Arbeiten so auf den Tag zu legen, dass die Brandwache (Regel: Kontrolle während zwei Stunden) sichergestellt ist.