Die VKG begrüsst die Änderung des Geoinformationsgesetzes betreffend die Einführung eines Leitungskatasters Schweiz grundsätzlich. Zu bemerken hierzu ist, dass die Situation in den Kantonen heutzutage sehr unterschiedlich ist. Teilweise ist die Katasterisierung schon umgesetzt und es steht den Feuerwehren in den Kantonen bereits ausreichend Dokumentation über die Löschwasserversorgung zur Verfügung. In anderen Kantonen ist die Erarbeitung eines kantonalen Leitungskatasters im Gang. Die Gebäudeversicherungen sind somit nur bedingt Nutzniesserinnen eines neuen Leitungskatasters Schweiz. Dessen ungeachtet erlauben wir uns die folgenden Hinweise:
Harmonisierung von Leitungskatasterdaten
Die Harmonisierung von Leitungskatasterdaten (LK-Daten) mit einem Datenmodell LKCH wird von der VKG begrüsst.
Nutzen für die Feuerwehren
Haben die Feuerwehren Zugriff auf ein aktuelles Leitungskataster, können sie Einsätze besser planen: Sie erfahren, wo die Hydranten stehen, wieviel Löschwasserreserve vorhanden ist, wo es Ring- oder Stichleitungen gibt. Die Effizienz der Brandbekämpfung steigt somit. Der Nutzen für die Feuerwehrleute beschränkt sich nicht nur auf die Kenntnis der Löschwasserversorgung, sondern auch auf die Kenntnis der Kanalisationsnetze, die der Wasserentsorgung dienen.
Sicherheitsanforderungen
Die Werke bleiben die alleinigen Eigentümerinnen der Werkinformationen. Entsprechende Daten werden damit nur durch die Werke verwaltet und weitergegeben. Daten, die für einen LKCH abgegeben werden, dürfen nur Daten auf Ebene Leitungskataster umfassen, in keinem Fall aber Werkinformationen. Die Werke übernehmen keine Haftung für die im LKCH abgebildeten Daten.
Weiter muss die Nutzung der an Dritte abgegebenen Leitungskataster-Informationen, als auch die Dokumentation von Auskünften seitens eines LKCH, klar geregelt und kontrolliert werden. Neben den militärischen gelten, wie im Konzept richtig aufgeführt, gleichberechtigt für die zivilen Infrastrukturanlagen besondere Sicherheitsanforderungen. Dies muss beim Zugang zu den LK-Daten berücksichtigt werden. Die Daten des Leitungskatasters dürfen nur bei einem berechtigten Interesse und geografisch begrenzt abgegeben werden.
Nutzen eines nationalen Leitungskatasters
Mehrkosten, die durch die Erarbeitung und den folgenden Betrieb eines LKCH anfallen, werden nicht von den Werken mitgetragen.
Nach hier vertretener Auffassung haben lokal agierende Bauherren oder auch lokale Versorger, mit Ausnahme des einheitlichen Datenmodells, nur einen begrenzten Nutzen von einem LKCH: Der Leitungskataster dient nur für Grobplanungen. Für Projektierungen sind weiterhin die detaillierten Werkinformationen der Werkeigentümer notwendig, obwohl das Konzept hier etwas Anderes aussagt. Ein Leitungskataster kann keine verbindliche und rechtssichere Auskunft geben.
Insbesondere der für die Gebäudeversicherungen relevante Nutzen für die Feuerwehr (Einsatzplanung) und die Löschwasserversorgung (Beitragswesen) dürfte nicht durch das rudimentäre Datenmodell des LKCH erbracht werden können.
Stellungnahme