Der Geltungsbereich des institutionellen Abkommens bzw. Rahmenabkommens umfasst aktuell folgende Marktzugangsabkommen: Personenfreizügigkeit, Land- und Luftverkehr, Landwirtschaft sowie technische Handelshemmnisse. Zukünftige Marktzugangsabkommen wären ebenfalls betroffen.
Für den oben genannten Geltungsbereich gelten die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und des Verbots für staatliche Beihilfen gemäss europäischem Wettbewerbsrecht. Damit soll im Wesentlichen verhindert werden, dass der Binnenmarkt durch wettbewerbspolitische Massnahmen unnötig gestört wird.
Kantonale Gebäudeversicherungen vom institutionellen Abkommen (Rahmenabkommen) nicht betroffen
Da der Geltungsbereich des institutionellen Abkommens damit weder das Direktversicherungsabkommen Schweiz–EU noch ein Finanzdienstleistungsabkommen umfasst, sind Kantonale Gebäudeversicherungen (KGV) nicht vom institutionellen Abkommen betroffen.
Unabhängig davon werden KGV manchmal fälschlicherweise mit staatlichen Beihilfen in Verbindung gebracht, verbunden mit der Spekulation, dass demzufolge die KGV gemäss EU-Recht nicht zulässig wären. Oder aber es wird die Frage aufgeworfen, ob die KGV aufgrund der Monopolstellung gemäss EU-Recht überhaupt zulässig wären.
Kantonale Gebäudeversicherungen erhalten keine staatlichen Beihilfen
Staatliche Beihilfen haben mit dem Monopol nichts zu tun. Die Beihilferegelung greift erst dann, wenn KGV ausserhalb des Monopols Dienstleistungen im Wettbewerb anbieten und durch den Staat begünstigt werden (z. B. mit Staatsgarantien etc.). Die KGV bekommen z. B. auch keine Subventionen. Im Gegenteil: Mehrere KVG sind gesetzlich verpflichtet, dem jeweiligen Kanton Beiträge abzuliefern. Die Kantone wiederum haben keine Beteiligungen an den KGV und eine kantonale (Risiko-) Haftung ist sogar gesetzlich ausgeschlossen. Auch erhalten die KGV keine Defizitgarantie durch die Kantone.
Das Gebäudeversicherungsmonopol als zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit
Insgesamt führen die KGV-Monopole gemäss zahlreicher Studien zu einem effizienten und effektiven Schutz gegen Elementarschäden und zu wesentlichen Vorteilen gegenüber privatwirtschaftlich organisierten Systemen. Diese Vorteile überwiegen die damit verbundene Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit: Das Monopol ist auf einen relativ kleinen Geschäftsbereich begrenzt, effizient organisiert und wird diskriminierungsfrei angewandt. Eine protektionistische Wirkung liegt nicht vor.
Die KGV-Monopole mögen demnach zwar die Dienstleistungsfreiheit einschränken. Die Einschränkung ist aber als zwingend (weil ein Marktversagen vorliegt), nicht protektionistisch sowie verhältnismässig zu beurteilen und deshalb – auch nach Rechtsprechung des EuGH - zulässig.
Gutachten «Gebäudeversicherungsmonopol und Beihilfenregelung der Europäischen Union» von Prof. Dr. P. Moser und Prof. Dr. A. Ziegler